LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2010
L 1 AL 174/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 159/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2010 (L 1 AL 174/10) - DRsp Nr. 2011/5329

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 174/10

DRsp Nr. 2011/5329

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines höheren Bemessungsentgeltes.

Der Kläger (Jahrgang 1949) war bis 28.02.2009 als Bürofachkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.01.2009 bezog der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.01.2009 ein beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 43.206,67 Euro.

In dieser Zeit lag eine Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung vom 05.04.2008 bis 30.07.2008 mit Bezug von Krankengeld vor. Aufgrund der vom Arbeitgeber übermittelten Daten ermittelte die Beklagte für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach ein tägliches Arbeitsentgelt von 173,09 Euro als Bemessungsentgelt im Sinne von § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Hieraus errechnete die Beklagte den mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.2009 festgesetzten Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers für die Dauer von insgesamt 720 Tagen ab dem 01.03.2009 in Höhe von 64,16 Euro täglich.