LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2009
L 1 AS 40/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 90/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2009 (L 1 AS 40/08) - DRsp Nr. 2009/15920

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen L 1 AS 40/08

DRsp Nr. 2009/15920

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt einen höheren Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten.

Die am 00.00.1983 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem am 00.00.1970 geborenen Ehemann P X sowie ihrem Sohn K in einem Haushalt. Die Familie lebt gemeinsam in einer Mietwohnung, die Miete beträgt einschließlich Betriebskostenvorschuss 743.- EUR monatlich. Die Beklagte bewilligte zunächst der Klägerin und ihrem Ehemann Arbeitslosengeld II sowie dem Sohn Sozialgeld unter vorübergehender Anerkennung der Angemessenheit der - eigentlich überhöhten - Unterkunftskosten.

Die Klägerin absolviert vom 1.9.2006 bis zum 31.8.2009 eine Ausbildung als Verwaltungsangestellte bei der Stadt L. Die Beklagte stellte im Hinblick darauf die Zahlung von Arbeitslosengeld II an die Klägerin ein und bewilligte lediglich Leistungen an den Ehemann und den Sohn.