LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2012
L 10 P 1/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 121/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2012 (L 10 P 1/11) - DRsp Nr. 2012/15809

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 10 P 1/11

DRsp Nr. 2012/15809

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Betrag iHv 4.835,76 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der diesem in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung der 1998 geborenen Tochter S (S) des Klägers mit einer individuell angefertigten Sitzschale und einem dazu passenden und über einen Adapter verbundenen Standard-Fahruntergestell als Hilfsmittel der privaten Pflegeversicherung.