LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011
L 20 AY 7/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 247/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011 (L 20 AY 7/10) - DRsp Nr. 2011/12828

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 7/10

DRsp Nr. 2011/12828

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2009 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die im Leistungsfall W S seit dem 01.12.2003 nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen zu erstatten. Hinsichtlich der bis zum 30.11.2003 an W S erbrachten Leistungen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 17.933,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Vorschrift des § 10b Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Klägerin ist in ihrem Zuständigkeitsbereich Leistungsträgerin nach dem AsylbLG. Als solche erbrachte sie auch solchen Personen Leistungen, die zuvor in Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Landes untergebracht waren und durch landesinterne Verteilungen (Zuweisungen) in kommunale Einrichtungen überführt worden waren. Für diesen Personenkreis erhielt sie vom beklagten Land Pauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.