LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011
L 20 AY 19/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 (2,12,2) AY 26/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011 (L 20 AY 19/08) - DRsp Nr. 2011/12827

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 19/08

DRsp Nr. 2011/12827

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.3.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2007 verurteilt, die Passbeschaffungskosten des Klägers i.H.v. 202,75 EUR zu übernehmen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Ersatz von Kosten, die ihm für die Beschaffung eines Nationalpasses entstanden sind.

Der am 00.00.1978 in Belgrad geborene Kläger reiste im Jahre 1999 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag (vom 7.7.1999) wurde als offensichtlich unbegründet bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 14.2.2002). Seit August 2002 ist er verheiratet. Mit seiner ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien (Serbien) stammenden Ehefrau hat er vier Kinder (neben einer im Jahre 2003 geboren Tochter zwei in den Jahren 2004 und 2005 geborene Söhne und eine weitere im Jahre 2007 geborene Tochter).

Der Kläger war im Besitz einer abgelaufenen "Licna-Karta" sowie eines Nationalpasses (Gültigkeitszeitraum: 1.7.2002 bis 31.10.2005). Die Ehefrau des Klägers verfügte noch über einen bis zum 16.1.2013 gültigen Nationalpass. Die Kinder besaßen keine Pässe.