LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011
L 20 AY 139/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (16) AY 68/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2011 (L 20 AY 139/10) - DRsp Nr. 2011/20325

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 139/10

DRsp Nr. 2011/20325

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch Zehnten Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu gewährenden Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der 1982 geborene, ledige Kläger besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er lebt mit seinen Eltern sowie seiner Schwester in einer Wohnung, für die die Beklagte eine Nutzungsentschädigung verlangt. Der (erwerbsfähige) Kläger ist zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).