LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011
L 12 SO 593/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 375/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011 (L 12 SO 593/10) - DRsp Nr. 2011/9892

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 593/10

DRsp Nr. 2011/9892

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe in Gestalt der Kostenübernahme für zusätzliche Stunden der Haushaltshilfe und Einkaufshilfe hat.

Der seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) bei der Beklagten zu 1) stehende Kläger erhielt u.a. auch Leistungen für eine Einkaufshilfe und eine Haushaltshilfe, wobei diese Leistungen zunächst im Umfang von 4 1/2 Stunden wöchentlich gewährt wurden.