LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011
L 12 SO 592/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 374/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011 (L 12 SO 592/10) - DRsp Nr. 2011/9891

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 592/10

DRsp Nr. 2011/9891

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu 1) einen Antrag des Klägers auf Gewährung höherer Leistungen der Sozialhilfe aus dem Gesichtspunkt eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ablehnen durfte.

Der seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) bei der Beklagten zu 1) stehende Kläger beantragte unter dem 29.01.2009 weitere Leistungen in Gestalt von Zahlungen aus Anlass eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, wobei er zur Begründung ausführte, er benötige einen Zuschuss wegen einer Diabeteserkrankung.