LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011
L 12 SO 582/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 160/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011 (L 12 SO 582/10) - DRsp Nr. 2011/9890

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 582/10

DRsp Nr. 2011/9890

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von den beklagten Trägern der Sozialhilfe weitere Mittel der Sozialhilfe in Gestalt der Kostenerstattung für eine Einzugsrenovierung beanspruchen kann.

Der Kläger bezog nach eigenen Angaben seine derzeitige Wohnung bereits im Jahr 2001, Unter dem 28.02.2009 stellte er einen "Erstattungs-Antrag auf Renovierung" seiner Wohnung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Wohnung in einem verwohnten Zustand übernommen. Er empfehle den Besuch eines Mitarbeiters des Beklagten zu 2), der die Notwendigkeit des Handlungsbedarfes bekunden könne.

Mit Bescheid vom 03.03.2009 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger wohne bereits länger in seiner Wohnung, so dass es sich bei den beantragten Renovierungskosten nicht um eine Einzugsrenovierung handeln könne.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte hierin aus, es handele sich sehr wohl um eine Einzugsrenovierung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2009 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück.