LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011
L 12 SO 49/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 226/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011 (L 12 SO 49/09) - DRsp Nr. 2011/9889

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 49/09

DRsp Nr. 2011/9889

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung rückständiger Energiekosten für Strom und Gas gegen die beklagten Sozialhilfeträger hat. Beklagte zu 1) ist die kreisangehörige Kommune, in der der Kläger wohnt, Beklagter zu 2) der Kreis.

Im Mai 2006 untersagte der im streitgegenständlichen Zeitpunkt im Sozialhilfebezug bei der Beklagten zu 1) stehende Kläger der Beklagten, die ihm gewährten Kosten der Unterkunft in Gestalt der Energiekosten unmittelbar an den Energieversorger zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, er streite mit dem Energieversorger hinsichtlich der Höhe der Stromkosten.

In der Folgezeit leitete der Kläger die von der Beklagten gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft nur teilweise oder gar nicht an den Energieversorger weiter, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auch mit dem Energieversorger führte.

Unter dem 19.06.2006 erhielt der Kläger 1.100,00 Euro von seiner ehemaligen Haushaltshilfe, Frau O.