LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011
L 12 SO 408/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 19/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2011 (L 12 SO 408/10) - DRsp Nr. 2011/9888

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 408/10

DRsp Nr. 2011/9888

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 (S 47 SO 19/09) wird geändert. Die Beklagte zu 1) wird unter Abänderung der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines ungekürzten Mehrbedarfszuschlages nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) richtet, wird diese als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass vor dem Hintergrund der unbefristeten Bewilligung einer Haushaltshilfe sein aus Sozialhilfemitteln gewährter Mehrbedarf wegen Alters um 19,66 Euro gekürzt wurde und anstelle des von ihm begehrten Abschlages für Heizkosten von 167,78 Euro nur 74,74 Euro bewilligt wurden.