LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2012
L 9 SO 26/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 104/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2012 (L 9 SO 26/11) - DRsp Nr. 2012/6956

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 26/11

DRsp Nr. 2012/6956

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 12.424,80 Euro festgesetzt

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Leistungen, die sie der schwerstbehinderten Frau D (im Folgenden: Leistungsempfängerin) für die Versorgung ihres Sohnes erbrachte hatte. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei diesen Leistungen der "Elternassistenz" um Hilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder aber um Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handelt.