Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von jeweils 70,00 EUR für das erste Schulhalbjahr 2011/12 an die Kläger.
Bis Ende August 2011 hielten sich die beiden am 00.00.2005 geborenen Kläger mit ihren verheirateten Eltern im Ausland auf. Am 22.08.2011 mieteten die Eltern der Kläger zum 01.09.2011 ein Haus in F an. Die Warmmiete betrug 720,00 EUR. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Seit September 2011 bezogen die Eltern für die Kläger Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 EUR mtl. P T (T), der Vater der Kläger, erzielte monatliche Pachteinnahmen von 70,83 EUR aus einem Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Die Beiträge zur Kraftfahrhaftpflichtversicherung beliefen sich auf 138,00 EUR vierteljährlich.
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