LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2011
L 13 VG 90/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 211/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2011 (L 13 VG 90/10) - DRsp Nr. 2011/22420

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 13 VG 90/10

DRsp Nr. 2011/22420

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2010 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Detmold zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

Die am 00.00.1976 geborene Klägerin beantragte im Juni 2005 erstmals die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG. Sie trug vor, sie sei vom dritten bis zum zwölften Lebensjahr (1979 - 1988) von ihrem leiblichen Vater sexuell missbraucht worden. Seitdem leide sie unter posttraumatischen Belastungsstörungen.