LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2009
L 19 AL 34/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 14/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2009 (L 19 AL 34/08) - DRsp Nr. 2009/20235

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen L 19 AL 34/08

DRsp Nr. 2009/20235

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 16.10.2003 bis zum 31.05.2004 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches am 27.04.1994 Arbeitslosengeld, in der Folge weitere Lohnersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung (SGB III), zuletzt Arbeitslosenhilfe bis zum Auslauf des Bewilligungsabschnittes mit dem 28.04.2003. Den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Folgezeitraum lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 im Hinblick auf vorhandenes Vermögen der Klägerin wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Das anschließende Klageverfahren verlief erfolglos (S 3 AL 103/03, SG Münster).

Am 16.10.2003 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.