LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2012
L 18 R 971/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1037/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2012 (L 18 R 971/11) - DRsp Nr. 2012/20431

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 18 R 971/11

DRsp Nr. 2012/20431

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.9.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger war zuletzt als Key Account Manager bei der V Deutschland GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.12.2003 zum 31.7.2004. Die vom Arbeitgeber zugesagte Abfindung wurde zunächst als Zuschuss zum Arbeitslosengeld und danach als monatliche Leistung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Der Kläger meldete sich bei der Agentur für Arbeit C - Geschäftsstelle F - (im Folgenden: Agentur für Arbeit) am 29.12.2003 arbeitsuchend und am 5.5.2004 zum 1.8.2004 arbeitslos. Am 4.8.2004 sprach er dort persönlich vor und beantragte Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular versicherte er, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt heißt es unter anderem:

[ ] Ihre Agentur für Arbeit meldet dem Rentenversicherungsträger nicht nur Zeiten eines Leistungsbezuges, sondern auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, wenn Sie