LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2012
L 18 KN 46/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 284/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2012 (L 18 KN 46/11) - DRsp Nr. 2012/18889

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 46/11

DRsp Nr. 2012/18889

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.4.1957 bis zum 31.12.2005 (mit Unterbrechungen) in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und lebt seit dem 1.4.2006 in Polen. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau wurden von seinem Rentenversicherungskonto Anwartschaften auf deren Konto übertragen.