LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.04.2009
L 11 KA 62/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 124/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.04.2009 (L 11 KA 62/07) - DRsp Nr. 2009/15898

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 11 KA 62/07

DRsp Nr. 2009/15898

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Individualbudget (IB) des Klägers zu erhöhen ist.

Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und zur vertragsärztlichen Versorgung in I zugelassen. Er verfügt über ein IB von 972.568 Punkten. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 3 % für das Job Sharing beträgt das IB derzeit 1.001.745 Punkte.

Im September 2004 beantragte der Kläger die Erhöhung seines IB s und führte hierzu aus, seine Praxis habe er seit dem Jahre 2000 vollkommen umstrukturiert. Von einer hausärztlichen Scheinpraxis sei eine Umwandlung in eine reine Zuweiserpraxis erfolgt. Seit 2003 überschreite er sein IB deutlich.

Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag an. Eine Erhöhung des IB s setzte u.a. voraus, dass eine Erhöhung der Leistungsmenge im Vergleich zur Leistungsmenge aus dem Bemessungszeitraum gegeben sei. Angesicht der Entwicklung der Leistungsmenge, wie sie sich seit dem Bemessungszeitraum ergebe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.