LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2013
L 13 EG 20/12
Fundstellen:
DStR 2013, 2583
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 37/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2013 (L 13 EG 20/12) - DRsp Nr. 2013/19352

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 13 EG 20/12

DRsp Nr. 2013/19352

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 08.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte das Elterngeld abweichend von dem Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe 4.444,41 EUR geltend gemacht hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihres Elterngeldes und die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen.

Mit Bescheid vom 19.08.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld i.H.v. 1.124,05 EUR für den 1., 1.189,05 EUR für den 2. und 1.527,05 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat unter Anrechnung des der Klägerin zustehenden Mutterschaftsgelds zuzüglich eines Geschwisterbonus für ihre am 00.00.2010 geborene Tochter N. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Klägerin entgegen ihrer Angaben im Antrag während des Elterngeldbezuges Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen würde.