LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2012
L 6 AS 1589/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 258/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2012 (L 6 AS 1589/10) - DRsp Nr. 2013/16737

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1589/10

DRsp Nr. 2013/16737

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.08.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 30.04.2009 im Streit.

Die 1960 in Russland geborene Klägerin zu 1) und ihr 1994 geborener Sohn B., der Kläger zu 2), bildeten zusammen mit dem 1987 geborenen Sohn/Bruder E. (im Folgenden: E) eine Bedarfsgemeinschaft und erhielten vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die KdU, die der Beklagte direkt an den Vermieter zahlte, beliefen sich für die 63 qm große Wohnung auf insgesamt 526,50 EUR monatlich (Kaltmiete: 406,50 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 50,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 50,00 EUR, Hausmeisterpauschale: 12,00 EUR, SAT-/Antennenpauschale: 8,00 EUR).