LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2011
L 14 R 570/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 R 3/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2011 (L 14 R 570/11) - DRsp Nr. 2011/21469

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 14 R 570/11

DRsp Nr. 2011/21469

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen hat.

Die Klägerin ist am 00.00.1948 in L geboren und ist 1988 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen.

Mit Rentenbescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.10.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsfall 12.10.2005) ab dem 01.05.2006 befristet bis zum 31.10.2006.

Den Monatsbetrag der Rente errechnete die Beklagte nach Anlage 6 des Bescheides aus 24,8881 Entgeltpunkten mit einem Zugangsfaktor von 0,892; im Rahmen dieser Rentenberechnung hatte sie den Zugangsfaktor vermindert, indem sie für jeden Kalendermonat nach dem 31.07.2008 (entspricht dem Ende des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres den Faktor von 1,0 um 0,003 reduzierte, d. h. um 36 x 0,003 = 0,108. Die Berechnung der Minderung des Zugangsfaktors ist unstreitig.

Nach Anlage 2 des Bescheides berücksichtigte sie 34 Monate Zurechnungszeit für den Zeitraum vom 12.10.2005 bis 13.07.2008.