LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010
L 1 AL 44/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010 (L 1 AL 44/08) - DRsp Nr. 2010/10626

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 44/08

DRsp Nr. 2010/10626

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 14.03.2008 geändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung bei der Stadtverwaltung M als Beamter des gehobenen Dienstes sowie beim Finanzamt G als Diplom Finanzwirt.

Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Ausbildungssuchender gemeldet.

Unter dem 13.12.2006 beantragte er die Übernahme von Fahrtkosten für einen Eignungstest als "Beamter des gehobenen Dienstes" bei der Stadtverwaltung M sowie unter dem 19.12.2006 die Übernahme von Reisekosten zur Vorstellung beim Finanzamt G als Diplom-Finanzwirt. Die Vorstellungsgespräche fanden am 13.12.2006 (Stadt M) und 19.12.2006 (Finanzamt G) statt.

Mit Bescheid vom 28.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der Stadt M und mit Bescheid vom 10.01.2007 den Antrag auf Erstattung der Reisekosten anlässlich des Vorstellungsgesprächs beim Finanzamt G ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2007 zurück. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 08. und 12.02.2007 Klage erhoben.