Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für den Berufungsrechtszug zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter durch den Beklagten im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010. Der Beklagte verneint einen Anspruch, weil seiner Auffassung nach eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu berücksichtigen sei.
Der 1967 geborene Kläger ist ledig. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Monat Juni 2010 Leistungen in Höhe von 657,14 Euro und für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 696,00 Euro. Die Leistungen ab Juli 2010 setzten sich aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 Euro und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,00 Euro zusammen.
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