LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2013
L 5 KR 135/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 (5) KR 566/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2013 (L 5 KR 135/12) - DRsp Nr. 2013/16735

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 135/12

DRsp Nr. 2013/16735

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger, der bis zum 31.08.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin krankenversichert war, war vom 18.05.1976 bis 28.02.2005 bei der Firma C. D. AG beschäftigt. Unter dem 28.11./01.12.2003 schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet wurde. Ferner trafen die Vertragsparteien u.a. folgende Vereinbarungen:

"Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung. Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus einer Einmalzahlung im März 2005 von 5.963,17 Euro brutto sowie vom 01.03.2005 bis 28.02.2010 Leistungen von monatlich 2.723,00 Euro brutto. Zusätzlich übernimmt die C. D. AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag "