Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen des Zuflusses von Zinseinkünften aus angelegten Schmerzensgeldzahlungen teilweise aufgehoben und von ihnen die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert hat.
Die am 00.00.1967 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1989 geborenen Klägers zu 3) und des am 00.00.1991 geborenen Klägers zu 4). Die Klägerin ist mit dem am 00.00.1968 geborenen, erwerbsfähigen Kläger zu 2), dem Stiefvater der Kläger zu 3) und 4) verheiratet. Der Kindesvater leistete keinen Unterhalt.
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