LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2011
L 16 (1) AL 17/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 72/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2011 (L 16 (1) AL 17/09) - DRsp Nr. 2012/382

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2011 - Aktenzeichen L 16 (1) AL 17/09

DRsp Nr. 2012/382

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine weitere Ausbildung des Klägers zur Fachkraft für Lagerlogistik zu fördern hat.

Der 1982 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt. Nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses absolvierte er vom 01.08.2000 bis 16.12.2003 eine Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik. Er scheiterte zweimal in der theoretischen Prüfung; das Ausbildungsverhältnis wurde gekündigt, weil der Kläger aus Wut über das Nichtbestehen den PKW des Arbeitgebers zerkratzt hatte.