LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 19/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 (11) R 8/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2011 (L 3 R 19/08) - DRsp Nr. 2011/15043

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 3 R 19/08

DRsp Nr. 2011/15043

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem am 21.06.2005 eingetretenen Leistungsfall befristet bis zum 31.01.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1954 in der Türkei geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben weder eine Schule besucht noch eine Berufsausbildung absolviert. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im August 1978 war die Klägerin von November 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im September 2004 durchgehend bei der Stadt C. als Reinigungskraft beschäftigt.