Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.796,98 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die (Teil-)Erstattung eines nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährten Eingliederungszuschusses.
Der Kläger, ein Maler- und Lackiermeister, beantragte am 22.01.2007 einen Eingliederungszuschuss für die Anstellung des Herrn T ab dem 22.01.2007. Der Beklagte gewährte den Zuschuss mit Bescheid vom 28.02.2007 ab dem 22.01.2007 für die Dauer eines Jahres bis zum 21.01.2008 in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (insgesamt: 1.028,58 Euro monatlich).
Der Kläger kündigte Herrn T zum 31.01.2008.
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