Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung (KE) für psychotherapeutische Behandlungen bei einer Nichtvertragsbehandlerin sowie künftige Gewährung der Behandlungen als Sachleistung.
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