LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2011
L 8 R 2/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 (3) R 286/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2011 (L 8 R 2/09) - DRsp Nr. 2012/2212

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 8 R 2/09

DRsp Nr. 2012/2212

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.11.2008 geändert und die Klage hinsichtlich der den Beigeladenen zu 1) betreffenden Beitragsforderung abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.918,03 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin für den als Interviewer für sie tätig gewesenen Beigeladenen zu 1) aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juli 2002 zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigung zu zahlen hat. Hinsichtlich der ursprünglich darüber hinaus gehenden Beitragsforderungen für den Zeitraum von September bis November 1999 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 im Verhandlungstermin am 20.7.2011 aufgehoben und die Klägerin das entsprechende Teilanerkenntnis angenommen.