LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2012
L 12 AS 569/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 813/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2012 (L 12 AS 569/11) - DRsp Nr. 2012/15202

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 569/11

DRsp Nr. 2012/15202

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Einstiegsgeld, Zuschüssen zu Sachgütern wie Computer und Büroeinrichtungen sowie die Übernahme von Mietrückständen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1975 geborene Kläger steht mit seiner 1982 geborenen Ehefrau und den 2006 und 2007 geborenen Kindern beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Er geht seinen Angaben zufolge seit 2006 einer selbständigen Tätigkeit als Erfinder und Designer nach und beabsichtigt eine Herstellerfirma für Sanitärprodukte (Waschbecken, Armaturen) zu gründen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B aus Dezember 2010 ist dem Kläger ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und gegenüber Behörden bestellt worden. Für den Bereich der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuung besteht nach mehrfachem Wechsel des Betreuers unverändert fort.