LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2011
L 20 SO 76/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (35) SO 2/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2011 (L 20 SO 76/08) - DRsp Nr. 2013/7188

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 76/08

DRsp Nr. 2013/7188

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6.8.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten sowie die Gewährung von Taschengeld für die Zeit der Unterbringung in einer Haftanstalt (JVA).

Der Kläger wurde am 00.00.1959 geboren. Nach seinen Angaben verließ er das Gymnasium Ende der siebziger Jahre ohne Abitur. Danach arbeitete er als ungelernter Arbeiter im Tischlerbereich (Schiffsbau). 1982/1983 war er als Spediteur selbstständig. Anschließend lebte er zunächst von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs. 1989 war er erneut kurz selbstständig im Transportgewerbe. 1996 begann er eine Lehre als Tischler, die er nach 13 Monaten wieder abbrach.

Er verzog dann von I in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und mietete eine kleine Dachgeschosswohnung auf der H-Str. 00, L an. Im selben Haus wechselte er 1999 in ein kleines Zimmer mit Vorraum. Die Miete inkl. Nebenkosten hierfür belief sich nach dem Wechsel innerhalb des Hauses auf etwa 70,00 EUR monatlich. Im Laufe der Zeit liefen erhebliche Mietrückstände auf, weswegen die Vermieterin den Mietvertrag kündigte. Im Juni 2006 zog der Kläger aus der Wohnung aus.