Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und dabei insbesondere, ob und gegebenenfalls inwieweit die Umlagezahlungen der Beigeladenen zu 2) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen sind oder ob dem Kläger insoweit ein Beitragserstattungsanspruch zusteht.
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