LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2013
L 8 R 920/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 24/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2013 (L 8 R 920/10) - DRsp Nr. 2013/19351

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 8 R 920/10

DRsp Nr. 2013/19351

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 6.9.2010 geändert. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 wird hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 34.561,07 Euro aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.561,07 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 34.561,07 Euro und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Beschäftigung bei der Klägerin in der Zeit vom 1.12.2003 bis 30.9.2008 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (KV/PV).

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