LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2011
L 7 AS 119/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 72/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2011 (L 7 AS 119/08) - DRsp Nr. 2011/20288

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 119/08

DRsp Nr. 2011/20288

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2008 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 verurteilt, an den Kläger als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom 05.04.2006 bis 31.03.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der mit der Ausübung des Umgangsrechts zwischen einem Elternteil und seinem Kind verbundenen Kosten.