LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2011
L 16 KR 185/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 142/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2011 (L 16 KR 185/09) - DRsp Nr. 2011/7336

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 16 KR 185/09

DRsp Nr. 2011/7336

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.07.2009 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.555,59 Euro zuzüglich 4 % Zinsen aus 3.555,- Euro ab 01.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.555,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse dem Sozialhilfeträger die Kosten für eine Zweitversorgung eines Kindes mit einem Therapiestuhl zu erstatten hat, der für den Besuch einer Kindertagesstätte benötigt wurde.

Die am 00.00.2002 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte L. (Versicherte) leidet an schwerwiegenden Entwicklungsstörungen bei u.a. einem Anfallsleiden. Seit 2003 ist sie deshalb von der Beklagten u.a. mit einem Therapiestuhl ("Gamma 2") versorgt, der in der Wohnung eingesetzt wird und über 17 kg wiegt. Seit 2005 bis zur Einschulung in eine Förderschule im August 2008 besuchte sie eine heilpädagogische Kindertagesstätte. Die Kosten der heilpädagogischen Leistung einschließlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung übernahm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Kläger) nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).