LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 11 KA 30/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 29/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 11 KA 30/09) - DRsp Nr. 2012/10905

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 30/09

DRsp Nr. 2012/10905

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von dem Beklagten Schadensersatz.

Der 1953 geborene Beklagte wurde 1989 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und war in E als Vertragszahnarzt tätig.

Das Landgericht (LG) E verurteilte ihn wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 30.08.2005 - 000 -). Im anschließenden Revisionsverfahren wurde das Verfahren in fünf Fällen eingestellt; im Übrigen änderte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des LG dahingehend ab, dass der Beklagte in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig gesprochen wurde (Urteil vom 16.11.2006 - 000-).