LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 11 KA 29/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 100/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 11 KA 29/09) - DRsp Nr. 2012/6895

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 29/09

DRsp Nr. 2012/6895

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von dem Beklagten Schadensersatz.

Der 1941 geborene Beklagte wurde 1972 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und war in E als Vertragszahnarzt tätig.

Das Landgericht (LG) E verurteilte ihn wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 28.07.2008 - xxx -).

Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein entzog dem Beklagten mit Beschluss vom 19.07.2004 die vertragszahnärztliche Zulassung; der Berufungsausschuss bestätigte diese Maßnahme mit Beschluss vom 17.03.2005. Auch die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 28.09.2007 - S 19 KA 19/05 -). Das Berufungsverfahren (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) - L 11 KA 66/07 -) erklärten die Beteiligten in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt, nachdem der Kläger auf seine Zulassung zum 30.09.2008 verzichtet hatte.