LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2013
L 7 AS 1745/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3980/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2013 (L 7 AS 1745/11) - DRsp Nr. 2013/23548

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1745/11

DRsp Nr. 2013/23548

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2011 wird geändert. Der Bescheid vom 23.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2010 wird teilweise aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 290,75 Euro zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.07.2009 im Hinblick auf die mit einem vorzeitig aufgelösten Bausparvertrag erzielten Zinsen in Streit.