Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von Mai 2007 bis Dezember 2010.
Die 1973 geborene Klägerin wohnt mit ihren Eltern in C, I 00 und bezieht seit Ende 2005 vom Beklagten Grundsicherung. Im Zeitraum von Mai 2005 bis Dezember 2010 gewährte der Beklagte Grundsicherung, auf die er ein fiktives, auf § 9 Abs. 5 SGB II fußendes Einkommen des Vaters von 195,00 EUR und 250,00 EUR anrechnete.
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