Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 21.08.2008 bis 14.01.2009.
Der 1987 geborene Kläger absolvierte vom 01.08.2006 bis 12.12.2006 eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker bei der G GmbH & Co. KG in X. Als Auszubildender war er bei der Gmünder ErsatzKasse (GEK) - heute Barmer GEK, HV Schwäbisch Gmünd - pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und lebte in einer eigenen Wohnung in X. Nach dem Abbruch der Ausbildung nahm der Kläger weder eine Arbeit auf noch bemühte er sich um eine Ausbildung. Er wohnte zeitweise bei seinem Bruder bzw. bei Freunden und zog schließlich Anfang 2008 wieder bei seinen Eltern ein. Diese gewährten ihm Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, ohne dass ein Darlehen vereinbart wurde. Zum 15.01.2009 zog der Kläger in eine eigene Wohnung in I.
Am 21.08.2008 sprach der Kläger bei der Agentur für Arbeit F vor und beantragte am 25.08.2008 schriftlich Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Leistungsträger nach dem SGB II unterblieb.
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