LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2012
L 7 AS 1155/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 143/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2012 (L 7 AS 1155/10) - DRsp Nr. 2012/20427

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1155/10

DRsp Nr. 2012/20427

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 16.03.2009 bis 31.08.2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu 2/3 und aus dem Berufungsrechtszug in vollem Umfang. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger auch für die Zeit vom 16.03.2009 bis 31.08.2009 Leistungen nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen kann.

Der Kläger steht seit Januar 2006 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 18./19.06.2007 verstarb Frau L, nach Angaben des Kläger seine Großmutter.

Mit Bescheid vom 12.01.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 707,40 Euro. Am 20.01.2009 floss ihm als Miterbe seiner Großmutter eine Erbschaft in Höhe von 6.477,47 Euro zu.