Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten haben sich die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erziehungsgeld (Regelbetrag) für die Zeit vom 21.01.2005 bis 20.01.2006 in Höhe von monatlich 300,00 EUR, insgesamt 3.600,00 EUR.
Die 1971 geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals im März 1990 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn N nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Während des Aslyverfahrens kehrte sie im Januar 1993 in den Libanon zurück, weil ihr Schwiegervater dort schwer erkrankt war. Das Asylverfahren wurde eingestellt.
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