LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2009
L 13 EG 4/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 EG 6/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2009 (L 13 EG 4/09) - DRsp Nr. 2009/17872

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 4/09

DRsp Nr. 2009/17872

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter F hat.

Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin lebt seit Oktober 1991 in Deutschland, wo sie bislang nicht erwerbstätig war. Ihr Asylantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden. Im Juni 2005 erhielt sie einen serbischen Pass und im September 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit dem Vermerk "Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet."

Ihr Erziehungsgeldantrag für das erste Lebensjahr ihres vierten Kindes, der am 00.00.2005 geborenen Tochter F, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.12.2005 abgelehnt, weil der ausländerrechtliche Aufenthaltstitel der Klägerin keinen Erziehungsgeldanspruch begründe.

Im Juni 2006 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter F. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.6.2006 abgelehnt, weil der Aufenthaltstitel der Klägerin nicht anspruchsbegründend sei.