LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2009
L 13 EG 20/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 16/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2009 (L 13 EG 20/08) - DRsp Nr. 2009/17798

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 20/08

DRsp Nr. 2009/17798

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.02.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung des am 00.00.2004 geborenen Kindes B der Klägerin für den Zeitraum vom 02.02. bis 14.10.2006.

Die 1978 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige, verheiratet und hat 4 Kinder. Sie reiste im August 2000 ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn V nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Ablehnung des Asylantrags wurde am 19.12.2000 bestandskräftig. Während des Asylverfahrens war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, danach im Besitz einer Duldung. Die Rückführung der Klägerin und ihres Ehemanns in ihr Heimatland scheiterte zeitweilig unter anderem daran, dass sie und ihr Ehemann keine Möglichkeit sahen, alle für eine Passbeschaffung notwendigen Dokumente vorzulegen.

Das jüngste Kind B der Klägerin wurde am 15.10.2004 geboren und ist körperbehindert.