LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2011
L 2 KN 75/10 P
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KN 56/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2011 (L 2 KN 75/10 P) - DRsp Nr. 2011/20227

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 2 KN 75/10 P

DRsp Nr. 2011/20227

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug zu 1/10.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Leistungshöhe bei Angehörigenpflege nach § 39 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson).

Der am 00.00.1925 geborene Kläger ist im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherter der Beklagten. Er erhält Leistungen zur häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III. Als Beihilfeberechtigter erhält er diese Leistungen zur Hälfte. Das (ungekürzte) Pflegegeld nach der Stufe III belief sich im Jahre 2009 auf 675,00 EUR monatlich. Die ihn betreuende Pflegeperson ist seine Ehefrau O. Die Pflege erfolgt am Wohnsitz des Klägers in D ... Wegen Verhinderung seiner Ehefrau wurde der Kläger im Jahre 2009 zum einen von seinem in H. wohnhaften Sohn S. (einfache Wegstrecke zwischen D. und H. ca. 82 km) und zum anderen durch seinen in Buxtehude wohnhaften Sohn Q. (einfache Wegstrecke ca. 309 km) gepflegt.