LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2008
L 19 AS 60/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 321/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2008 (L 19 AS 60/07) - DRsp Nr. 2010/1345

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen L 19 AS 60/07

DRsp Nr. 2010/1345

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrte mit seinem am 02.07.2007 bei der Beklagten eingegangenen Antrag Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 17.08.2007 hat er vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen erhoben. Mit Bescheid vom 29.08.2007, den der Kläger dem SG unter Hinweis auf seinen dagegen eingelegten Widerspruch am 03.09.2007 übersandt hat, hat die Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

Auf Hinweis des SG, dass die Klage mangels Abschluss des Vorverfahrens unzulässig sei und die Rücknahme der Klage angeregt werde, hat der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2007 erklärt: "Ich ziehe meine Klage und den Prozesskostenhilfeantrag vorläufig zurück. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, werde ich gegebenenfalls die Klage und den Prozesskostenhilfeantrag erneut einreichen." Am 08.10.2007 hat er die Rücknahme dieser Klagerücknahme erklärt, weil sie vom Gericht nahegelegt worden und fakultativ sei.