LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.04.2012
L 6 AS 16/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 22/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.04.2012 (L 6 AS 16/09) - DRsp Nr. 2012/19237

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 16/09

DRsp Nr. 2012/19237

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2009 geändert. Es wird festgestellt, dass der Bundesrepublik Deutschland gegen den Kreis N keine Forderungen wegen unzutreffender Berechnung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606.478,13 Euro für das Jahr 2005, 315.273,22 Euro für das Jahr 2006 und 343.435,51 Euro für die Monate Januar bis Mai 2007 zustehen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keine Forderung wegen unzutreffender Berechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 2005 bis Mai 2007 zustehen sowie die weitere Feststellung, dass er berechtigt ist, bei der Berechnung der Ansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen nach der sog vertikalen Berechnungsmethode anzurechnen.

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