LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2014
L 8 R 872/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 180/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2014 (L 8 R 872/12) - DRsp Nr. 2014/7982

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 8 R 872/12

DRsp Nr. 2014/7982

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.9.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin, außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 42.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.

Der Beigeladene zu 1) war zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer der G Vermögensberatung und -verwaltungs GmbH [Amtsgericht (AG) Köln HRB 000], an der er einen Anteil am Stammkapital von 30 % hielt. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag bestand nicht.