LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2013
L 8 R 683/13
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 626/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2013 (L 8 R 683/13) - DRsp Nr. 2014/3075

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 8 R 683/13

DRsp Nr. 2014/3075

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 geändert und der Bescheid vom 27.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.8.2012 hinsichtlich der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Steuerberater in der Steuerberatungskanzlei des Klägers ab dem 1.7.2011 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1).

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist der Sohn des 1946 geborenen Beigeladenen zu 1). Seit 1973 betrieb zunächst der Beigeladene zu 1) eine Steuerberatungskanzlei, welche sodann der Kläger zum 1.7.2011 einschließlich sämtlicher Mandatsverhältnisse, des Personals sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung übernahm. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Kläger blieb der Beigeladene zu 1) in der Kanzlei weiterhin für ein regelmäßiges monatliches Entgelt in Höhe von 2.500,00 EUR brutto tätig.